Definitionen zur Aggression
und Gewalt
Aggression:
(lat.: ad-gredi) sich nähern, hinbewegen, angreifen, mutiges
Draufzugehen, Durchsetzungsfähigkeit, Entschlossenheit, Initiative
Gewalt: Anwendung von physischem oder psychischem Zwang. Im Strafrecht
führt die Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit verschiedenen Straftaten
zu einem höheren Strafmaß, z. B. bei Nötigung, Erpressung,
Vergewaltigung und Raub. Gewalt ist ein zwangsweises Einwirken auf den Willen
des Opfers. Die Gewalteinwirkung kann den Willen des Opfers völlig
ausschalten, z. B. wenn der Täter sein Opfer niederschlägt. Die
Gewalteinwirkung kann aber auch nur mittelbar zu dem vom Täter gewollten
Verhalten führen, wie z. B. beim Bedrohen eines Dritten mit einer Waffe.
Die neuere Rechtsprechung hat den Gewaltbegriff erheblich ausgeweitet; so
wird insbesondere das Blockieren von Verkehrswegen (Sitzstreik) von den Gerichten
als Gewaltanwendung verstanden, obwohl sich die betroffenen Demonstranten
gerade hierbei auf die Gewaltlosigkeit ihrer Aktionen berufen. In einem weiteren
Sinn meint Gewalt die (legitime) Ausübung von Herrschaft, z. B. in Form
staatlicher oder elterlicher Gewalt. Mit den Ursachen von Gewalt im zuerst
genannten Sinn beschäftigt sich neben der Soziologie insbesondere die
Psychologie.
Gewaltenteilung: Verteilung der Staatsgewalt auf die Exekutive oder
vollziehende Gewalt, die Legislative oder Gesetzgebung und die Judikative
oder richterliche Gewalt mit dem Ziel, den Missbrauch von Macht durch die
gegenseitige Kontrolle der drei Gewalten zu verhindern und die bürgerlichen
Rechte zu schützen. Die Gewaltenteilung ist das grundlegende Strukturprinzip
des Rechts- und Verfassungsstaates. In seiner Schrift De l'esprit des lois
(1748, Über den Geist der Gesetze) entfaltete Charles Louis de Montesquieu
das zuvor bereits von John Locke formulierte Prinzip der Gewaltenteilung
zu einem System des innerstaatlichen Gleichgewichts. Im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland ist der Grundsatz der Gewaltenteilung in Artikel
20 Absatz 2 festgelegt. In parlamentarischen Regierungssystemen wie dem der
Bundesrepublik Deutschland finden vielfältige Gewaltenverschränkungen
statt. So wird die Regierung in aller Regel von der Mehrheit des Bundestags
gestützt; Kontrollfunktionen werden von der Opposition ausgeübt,
die aber im Bundestag die Minderheit stellt. Ferner werden die Richter an
den obersten Gerichtshöfen des Bundes durch den zuständigen
Bundesminister in Zusammenarbeit mit dem Richterwahlausschuss berufen. In
Österreich ist der Grundsatz der Gewaltenteilung nur für die Bereiche
von Justiz und Verwaltung in der Verfassung festgehalten. In der Schweiz
gelten in der Bundes- und den einzelnen Kantonsverfassungen ähnliche
Regelungen wie in der Bundesrepublik.
Gewaltmonopol: Das den Staat auszeichnende, von anderen
Herrschaftsverbänden unterscheidende Monopol der legitimen Anwendung
physischer Gewalt zur Durchsetzung von Recht und Gesetz. Das Gewaltmonopol
des Staates ist im demokratischen Verfassungsstaat zum Schutz vor
Willkürherrschaft durch die Verfassung und durch weitere Gesetze
beschränkt. Es gilt als unaufgebbare Grundvoraussetzung für jede
rechtsstaatliche Ordnung.
Gewaltverzicht: Die förmliche Erklärung eines Staates,
gegenüber einem anderen Staat oder einer bestimmten Gruppe von Staaten
auf den Einsatz und die Androhung militärischer Gewalt zu verzichten
und alle möglicherweise in den zwischenstaatlichen Beziehungen entstehenden
Spannungen auf friedlichem Wege zu lösen. Die Bundesrepublik Deutschland
hat Gewaltverzichtserklärungen abgegeben gegenüber den
Siegermächten des 2. Weltkrieges (Deutschlandvertrag von 1952),
gegenüber Polen (Grundlagenvertrag BRD-Polen von 1970), gegenüber
der ehemaligen DDR im Grundvertrag von 1971 und gegenüber der ehemaligen
UdSSR (Moskauer Vertrag von 1979).
Höhere Gewalt: Juristisch jedes nicht vorhersehbare Ereignis,
das nicht durch menschliche Eingriffe oder Fahrlässigkeit hervorgerufen
wird, wie z. B. Blitzschlag oder Überflutung. Normalerweise kann kein
Mensch für die Verletzungen und Verluste, die solche Ereignisse mit
sich bringen, zur Verantwortung gezogen werden, da sie sich jeglicher
menschlichen Kontrolle entziehen und auch durch die Anwendung
äußerster zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden sind.
Zitate:
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