2000
 Befragung zur Gewalt

 
Definitionen zur Aggression und Gewalt 

Aggression: (lat.: ad-gredi) sich nähern, hinbewegen, angreifen, mutiges Draufzugehen, Durchsetzungsfähigkeit, Entschlossenheit, Initiative
 
Gewalt: Anwendung von physischem oder psychischem Zwang. Im Strafrecht führt die Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit verschiedenen Straftaten zu einem höheren Strafmaß, z. B. bei Nötigung, Erpressung, Vergewaltigung und Raub. Gewalt ist ein zwangsweises Einwirken auf den Willen des Opfers. Die Gewalteinwirkung kann den Willen des Opfers völlig ausschalten, z. B. wenn der Täter sein Opfer niederschlägt. Die Gewalteinwirkung kann aber auch nur mittelbar zu dem vom Täter gewollten Verhalten führen, wie z. B. beim Bedrohen eines Dritten mit einer Waffe. Die neuere Rechtsprechung hat den Gewaltbegriff erheblich ausgeweitet; so wird insbesondere das Blockieren von Verkehrswegen (Sitzstreik) von den Gerichten als Gewaltanwendung verstanden, obwohl sich die betroffenen Demonstranten gerade hierbei auf die Gewaltlosigkeit ihrer Aktionen berufen. In einem weiteren Sinn meint Gewalt die (legitime) Ausübung von Herrschaft, z. B. in Form staatlicher oder elterlicher Gewalt. Mit den Ursachen von Gewalt im zuerst genannten Sinn beschäftigt sich neben der Soziologie insbesondere die Psychologie.
 
Gewaltenteilung: Verteilung der Staatsgewalt auf die Exekutive oder vollziehende Gewalt, die Legislative oder Gesetzgebung und die Judikative oder richterliche Gewalt mit dem Ziel, den Missbrauch von Macht durch die gegenseitige Kontrolle der drei Gewalten zu verhindern und die bürgerlichen Rechte zu schützen. Die Gewaltenteilung ist das grundlegende Strukturprinzip des Rechts- und Verfassungsstaates. In seiner Schrift De l'esprit des lois (1748, Über den Geist der Gesetze) entfaltete Charles Louis de Montesquieu das zuvor bereits von John Locke formulierte Prinzip der Gewaltenteilung zu einem System des innerstaatlichen Gleichgewichts. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist der Grundsatz der Gewaltenteilung in Artikel 20 Absatz 2 festgelegt. In parlamentarischen Regierungssystemen wie dem der Bundesrepublik Deutschland finden vielfältige Gewaltenverschränkungen statt. So wird die Regierung in aller Regel von der Mehrheit des Bundestags gestützt; Kontrollfunktionen werden von der Opposition ausgeübt, die aber im Bundestag die Minderheit stellt. Ferner werden die Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes durch den zuständigen Bundesminister in Zusammenarbeit mit dem Richterwahlausschuss berufen. In Österreich ist der Grundsatz der Gewaltenteilung nur für die Bereiche von Justiz und Verwaltung in der Verfassung festgehalten. In der Schweiz gelten in der Bundes- und den einzelnen Kantonsverfassungen ähnliche Regelungen wie in der Bundesrepublik.
 
Gewaltmonopol: Das den Staat auszeichnende, von anderen Herrschaftsverbänden unterscheidende Monopol der legitimen Anwendung physischer Gewalt zur Durchsetzung von Recht und Gesetz. Das Gewaltmonopol des Staates ist im demokratischen Verfassungsstaat zum Schutz vor Willkürherrschaft durch die Verfassung und durch weitere Gesetze beschränkt. Es gilt als unaufgebbare Grundvoraussetzung für jede rechtsstaatliche Ordnung.
 
Gewaltverzicht: Die förmliche Erklärung eines Staates, gegenüber einem anderen Staat oder einer bestimmten Gruppe von Staaten auf den Einsatz und die Androhung militärischer Gewalt zu verzichten und alle möglicherweise in den zwischenstaatlichen Beziehungen entstehenden Spannungen auf friedlichem Wege zu lösen. Die Bundesrepublik Deutschland hat Gewaltverzichtserklärungen abgegeben gegenüber den Siegermächten des 2. Weltkrieges (Deutschlandvertrag von 1952), gegenüber Polen (Grundlagenvertrag BRD-Polen von 1970), gegenüber der ehemaligen DDR im Grundvertrag von 1971 und gegenüber der ehemaligen UdSSR (Moskauer Vertrag von 1979).
 
Höhere Gewalt: Juristisch jedes nicht vorhersehbare Ereignis, das nicht durch menschliche Eingriffe oder Fahrlässigkeit hervorgerufen wird, wie z. B. Blitzschlag oder Überflutung. Normalerweise kann kein Mensch für die Verletzungen und Verluste, die solche Ereignisse mit sich bringen, zur Verantwortung gezogen werden, da sie sich jeglicher menschlichen Kontrolle entziehen und auch durch die Anwendung äußerster zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden sind.
 
Zitate:
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